bzw. den Antrag der Parteien – Verfahrenssistierung von sechs Monaten – im Protokoll zudem korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die ganze Verhandlung wörtlich zu protokollieren (vgl. Art. 78 Abs. 3 StPO e contrario). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Protokoll mangelhaft ist. Der Beschuldigte zeigt dies auch nicht anhand der vorhandenen Tonbandaufnahme (act. 190) mit Blick auf die hiervor aufgezeigten Grundsätze auf. Im Übrigen ist der Beschuldigte diesbezüglich auf das Protokollberichtigungsverfahren gemäss Art. 79 StPO zu verweisen, weshalb auf dieses Vorbringen des Beschuldigten – so oder anders – auch nicht weiter einzugehen ist.