Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass der von ihm gerügte Teil des Protokolls ab ca. 08:25 Uhr (vgl. act. 195) Vergleichsgespräche im Rahmen von Art. 55a StGB betraf. Vergleichsgespräche sind nicht Bestandteil der Entscheidfindung und unterliegen deshalb weder der Protokollierungspflicht noch dem Öffentlichkeitsprinzip (vgl. dazu auch JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 316 StPO). Die Vorinstanz hat das Ergebnis der Gespräche -8-