Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass das vorinstanzliche Verfahren in Verletzung des Rechts auf Beizug eines Verteidigers nicht fair durchgeführt wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus der geltend gemachten Verletzung dieses Rechts für sich ableiten will. Rechtsfolge einer Verletzung bildet die Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 14. Mai 2024, wobei nicht ersichtlich ist, dass diesen Aussagen entscheidende Bedeutung zukam (vgl. vorinstanzliches Urteil) bzw. zukommt (vgl. nachfolgende Erwägungen).