Hinzu kommt, dass auch das Verfahren insgesamt als fair geführt erscheint. Dem Beschuldigten hätte es nämlich offengestanden, bei der zweiten Verhandlung einen Verteidiger beizuziehen. Darauf hat er jedoch verzichtet und sich wiederum dafür entschieden, sich selbst zu verteidigen (so auch im Berufungsverfahren: vgl. Berufungsbegründung S. 15). Vor diesem Hintergrund scheint widersprüchlich, wenn der Beschuldigte nun betreffend die erste Verhandlung eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt, auf der anderen Seite jedoch im ganzen restlichen Verfahren auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet hat.