Der Verhinderungsgrund des kurzfristig neu mandatierten Rechtsvertreters hat demnach als durch den Beschuldigten selbstverschuldet zu gelten. Das von Rechtsanwalt C._____ am 30. April 2024 eingereichte erste Verschiebungsgesuch ist sodann ungenügend begründet, hat er doch keinen Beleg beigebracht, dass er am 14. Mai 2024 effektiv durch einen anderen Termin verhindert war (vgl. act. 165; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art.