Der Beschuldigte wusste um das seit dem 26. Januar 2024 vor Vorinstanz hängige Strafverfahren, wobei er mit vorinstanzlicher Verfügung vom 5. März 2024 zur (ersten) Hauptverhandlung per 14. Mai 2024 vorgeladen wurde. Der Beschuldigte hat sich, wie seine Eingaben zeigen, zunächst dafür entschieden, sich selbst zu verteidigen und alsdann erst kurzfristig vor der angeordneten Hauptverhandlung einen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. Vertretungsvollmacht vom 29. April 2024, act. 168). Der Verhinderungsgrund des kurzfristig neu mandatierten Rechtsvertreters hat demnach als durch den Beschuldigten selbstverschuldet zu gelten.