Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-)Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2013 vom 25. Juli 2023 E. 2.3). Dieses Recht ist verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Verschiebungsgesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5).