3. 3.1. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte geltend, da sein damaliger Verteidiger (Rechtsanwalt C._____) die Akten zur Vorbereitung nicht rechtzeitig erhalten habe und dessen Verschiebungsgesuch abgelehnt worden sei. Der Beschuldigte erblickt im Umstand, dass einem von der Privatklägerin gestellten Verschiebungsgesuch von der Vorinstanz stattgegeben wurde, seinem Gesuch hingegen nicht, eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips (Berufungsbegründung S. 2 f. lit. h).