Sodann liegen keine anderen Gründe im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO (fehlende Prozessvoraussetzung, Prozesshindernisse oder andere Unzulässigkeitsgründe im Sinne von Art. 398 StPO) vor, die gegen ein Eintreten auf die Berufung sprechen. Dass die Privatklägerin der Auffassung ist, der Berufung seien keine Erfolgsaussichten beschieden, ändert daran nichts. Das gilt es mit diesem Urteil zu prüfen. -5-