Der Beschuldigte hat gegen das vorinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2025 mit Eingabe vom 20. Juni 2025 fristgerecht die Berufung erklärt (zur Frist: Art. 399 Abs. 3 StPO; BGE 138 IV 157 E. 2), wobei aus seinen Anträgen hervorgeht, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO muss diese Berufungserklärung nicht begründet werden. Alsdann hat der Beschuldigte, wie es die Strafprozessordnung vorsieht (Art. 406 Abs. 3 StPO), in einem zweiten Schritt seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge mit Eingabe vom 26. August 2025 fristgerecht begründet.