3.5. Am 26. August 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 8. September 2025 unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.7. Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 8. September 2025 (Postaufgabe) sinngemäss mit, dass sie am Strafverfahren nicht mehr aktiv als Privatklägerin teilnehmen möchte (vgl. auch Verfügung vom 25. Juni 2025). Das Obergericht zieht in Erwägung: