3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten und die Aufhebung der ausgesprochenen Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten. 3.2. Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 26. Juni 2025 den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2025 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. -4- 3.4. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.