Zumal der Beschuldigte sein Fahrzeug direkt vor dem Fahrzeug der Privatklägerin parkiert hatte, so dass diese selbst beim Verlassen des Hauses nicht hätte davonfahren können, um sich vom Beschuldigten zu entfernen. Der Versuch des Beschuldigten, durch obgenannte Vorgehensweise gegen ihren Willen ein Gespräch mit der Privatklägerin zu erreichen, blieb erfolglos. Mit seinem aufdringlichen Verhalten hat der Beschuldigte das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. […]