Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch sein unablässiges Verhalten in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt und sie genötigt, die Anwesenheit bzw. die Konfrontation mit dem Beschuldigten zu dulden. Sie sah sich bei seiner Ankunft gezwungen, die Kinder in das Haus zu rufen sowie Fenster und Türen zu schliessen und zu Hause auszuharren. Sie fühlte sich dadurch eingeschlossen. Zumal der Beschuldigte sein Fahrzeug direkt vor dem Fahrzeug der Privatklägerin parkiert hatte, so dass diese selbst beim Verlassen des Hauses nicht hätte davonfahren können, um sich vom Beschuldigten zu entfernen.