Zeitweise hielt er sich aufgrund des Wetters und anderweitigen Telefonaten seinerseits im zur Liegenschaft gehörenden Carport auf. Die Privatklägerin geriet aufgrund vergangener Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen ihr und dem Beschuldigten in Panik und ging während der ganzen Zeit auf keinen der Kontaktversuche ein. Auch seinen Telefonanruf liess sie unbeantwortet. -3-