b) Der Beschuldigte warf der Privatklägerin am Donnerstag, 22. Juni 2023, zwischen 12.00 – 13.00 Uhr, in T._____, U-Strasse, aus ca. zwei Metern Entfernung ein Buch an die Stirn, ohne dass die Privatklägerin Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte wusste und wollte dies, hielt es aber zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf, indem er das Buch in naher Distanz zur Privatklägerin auf entsprechender Höhe in ihre Richtung warf. […]