Gegenstand Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 wegen (a) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), (b) Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und (c) Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'900.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: