Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.160 (ST.2024.8; STA.2023.2629) Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatklägerin A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1987, von Schinznach, […] Gegenstand Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 wegen (a) Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB), (b) Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und (c) Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'900.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: a) Der Beschuldigte riss der Privatklägerin am Donnerstag, 22. Juni 2023, zwischen 12.00 – 13.00 Uhr, in T._____, U-Strasse, das durch sie benützte Mobiltelefon aus der Hand und warf es wissentlich und willentlich auf den Boden. Durch den Aufprall war das Mobiltelefon in der Folge defekt und es entstand dadurch ein Sachschaden von ca. CHF 400.00. […] b) Der Beschuldigte warf der Privatklägerin am Donnerstag, 22. Juni 2023, zwischen 12.00 – 13.00 Uhr, in T._____, U-Strasse, aus ca. zwei Metern Entfernung ein Buch an die Stirn, ohne dass die Privatklägerin Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte wusste und wollte dies, hielt es aber zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf, indem er das Buch in naher Distanz zur Privatklägerin auf entsprechender Höhe in ihre Richtung warf. […] c) Der Beschuldigte erschien am Dienstag, 25. Juli 2023 um ca. 14.30 Uhr beim Doppeleinfamilienhaus an der U-Strasse in T._____. Es handelte sich um die in diesem Zeitpunkt faktisch alleinig durch die Privatklägerin – die sich in Trennung vom Beschuldigten befindende Ehefrau – und deren Kinder bewohnte Liegenschaft. Der Beschuldigte versuchte in der Folge von aussen, mit der Privatklägerin und den Kindern, welche sich allesamt im Gebäude befanden, in Kontakt zu treten und Zugang zum Haus zu erlangen. Er tat dies, indem er trotz ausbleibender Reaktion der Privatklägerin sowie rauer Witterung vor Ort (zweitweise Regenfall und Hagel) während mindestens eineinhalb bis zwei Stunden vor und rund um das Haus ausharrte. Er klingelte mehrfach, lief kontinuierlich um das Haus und stellte sich im Zuge dessen auch vor die Balkontüre und klopfte dagegen. Er versuchte, die Privatklägerin mittels Gestikulierens sowie verbal dahingehend zu beeinflussen, dass sie sich auf ein Gespräch mit ihm einlässt. Zusätzlich rief er die Privatklägerin vor Ort um 15.34 Uhr auf ihrem Mobiltelefon an. Zeitweise hielt er sich aufgrund des Wetters und anderweitigen Telefonaten seinerseits im zur Liegenschaft gehörenden Carport auf. Die Privatklägerin geriet aufgrund vergangener Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen ihr und dem Beschuldigten in Panik und ging während der ganzen Zeit auf keinen der Kontaktversuche ein. Auch seinen Telefonanruf liess sie unbeantwortet. -3- Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch sein unablässiges Verhalten in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt und sie genötigt, die Anwesenheit bzw. die Konfrontation mit dem Beschuldigten zu dulden. Sie sah sich bei seiner Ankunft gezwungen, die Kinder in das Haus zu rufen sowie Fenster und Türen zu schliessen und zu Hause auszuharren. Sie fühlte sich dadurch eingeschlossen. Zumal der Beschuldigte sein Fahrzeug direkt vor dem Fahrzeug der Privatklägerin parkiert hatte, so dass diese selbst beim Verlassen des Hauses nicht hätte davonfahren können, um sich vom Beschuldigten zu entfernen. Der Versuch des Beschuldigten, durch obgenannte Vorgehensweise gegen ihren Willen ein Gespräch mit der Privatklägerin zu erreichen, blieb erfolglos. Mit seinem aufdringlichen Verhalten hat der Beschuldigte das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. […] 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 11. Januar 2024 Ein- sprache. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 26. Januar 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. Mit (schriftlich in begründeter Form eröffnetem) Urteil vom 2. Juni 2025 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeit sowie Nötigung schuldig und verur- teilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'700.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Die Zivil- forderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2025 beantragte der Beschuldigte ei- nen Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten und die Aufhebung der aus- gesprochenen Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten. 3.2. Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 26. Juni 2025 den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten und das erstinstanzliche Urteil sei zu be- stätigen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2025 auf ei- nen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. -4- 3.4. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.5. Am 26. August 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 8. Septem- ber 2025 unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenfällige Ab- weisung der Berufung. 3.7. Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 8. September 2025 (Postaufgabe) sinngemäss mit, dass sie am Strafverfahren nicht mehr aktiv als Privatklä- gerin teilnehmen möchte (vgl. auch Verfügung vom 25. Juni 2025). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Privatklägerin verlangte mit Eingabe vom 26. Juni 2025, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte die Berufung nicht begründet habe und dieser auf- grund der Faktenlage keine Erfolgsaussichten beschieden sei. Der Beschuldigte hat gegen das vorinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2025 mit Eingabe vom 20. Juni 2025 fristgerecht die Berufung erklärt (zur Frist: Art. 399 Abs. 3 StPO; BGE 138 IV 157 E. 2), wobei aus seinen Anträgen hervorgeht, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO muss diese Berufungserklärung nicht begründet werden. Alsdann hat der Beschuldigte, wie es die Strafprozess- ordnung vorsieht (Art. 406 Abs. 3 StPO), in einem zweiten Schritt seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge mit Eingabe vom 26. August 2025 fristgerecht begründet. Das prozessuale Vorgehen des Beschuldigten war somit korrekt und rechtfertigt kein Nichteintreten auf seine Berufung. Sodann liegen keine anderen Gründe im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO (fehlende Prozessvoraussetzung, Prozesshindernisse oder andere Unzu- lässigkeitsgründe im Sinne von Art. 398 StPO) vor, die gegen ein Eintreten auf die Berufung sprechen. Dass die Privatklägerin der Auffassung ist, der Berufung seien keine Erfolgsaussichten beschieden, ändert daran nichts. Das gilt es mit diesem Urteil zu prüfen. -5- 2. Der Beschuldigte ist mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen und als Folge daraus auch mit der Strafzumessung und den Kostenfolgen nicht ein- verstanden. Das vorinstanzliche Urteil ist somit ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör und seiner Verteidigungsrechte geltend, da sein damaliger Verteidiger (Rechtsanwalt C._____) die Akten zur Vorbereitung nicht rechtzeitig erhal- ten habe und dessen Verschiebungsgesuch abgelehnt worden sei. Der Be- schuldigte erblickt im Umstand, dass einem von der Privatklägerin gestell- ten Verschiebungsgesuch von der Vorinstanz stattgegeben wurde, seinem Gesuch hingegen nicht, eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips (Berufungsbegründung S. 2 f. lit. h). 3.2. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in je- dem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-)Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2013 vom 25. Juli 2023 E. 2.3). Dieses Recht ist verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ab- lehnung des Verschiebungsgesuches und die damit verbundene Ein- schränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Die Strafbehörden haben für ein faires Strafverfahren zu sorgen (Art. 3 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV). Sie haben namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten sowie allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und c StPO; BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 305; I 10 E. 2.4.2). 3.3. 3.3.1. Das vorliegende Strafverfahren wurde am 26. Januar 2024 an die Vorinstanz überwiesen (act. 116). Eine erste angeordnete Hauptverhand- lung (act. 121) hat die Vorinstanz auf Gesuch der Privatklägerin verscho- ben, da der vorgesehene Termin auf deren Geburtstag fiel und sie für die- sen Tag schon andere Pläne hatte (vgl. act. 126). In der Folge hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2024 per 14. Mai 2024 neu vorge- laden (act. 130 f.). Der sich bis dahin selbst verteidigende Beschuldigte (vgl. act. 136 ff., 156) liess am 30. April 2024 durch Rechtsanwalt C._____ anzeigen, dass er nun durch diesen Rechtsanwalt vertreten werde, die -6- Verhandlung vom 14. Mai 2024 wegen eines nicht verschiebbaren Ge- richtstermins des mandatierten Verteidigers zu verschieben sei und er um Akteneinsicht ersuche (act. 165). Nachdem es bezüglich der Akteneinsicht zu einer Verzögerung kam (act. 178 ff.) und die Akten schliesslich am 7. Mai 2024 per Post verschickt und am 8. Mai 2024 per WEB-Transfer dem Verteidiger zugestellt worden waren (act. 184 f.), reichte Rechtsanwalt C._____ am 8. Mai 2024 nochmals ein Verschiebungsgesuch ein (act. 183). Die Vorinstanz lehnte diese Verschiebungsgesuche ab (act. 170, 188). Am 14. Mai 2024 fand die (erste) Hauptverhandlung ohne Beteiligung von Rechtsanwalt C._____ statt (act. 189). In der Folge wurde das Verfahren nach Art. 55a StGB sistiert (act. 195-197). Die Ver- fahrenssistierung wurde am 20. November 2024 aufgehoben (act. 217 f.), woraufhin Rechtsanwalt C._____ mitteilte, dass er den Beschuldigten seit dem 24. Juli 2024 nicht mehr vertrete (act. 222). Am 10. Februar 2025 wurde zu einer weiteren Hauptverhandlung vorgeladen (act. 226), welche alsdann am 25. März 2025 durchgeführt wurde, wobei sich der Be- schuldigte dabei nicht anwaltlich vertreten liess (act. 232 ff.). 3.3.2. Die Privatklägerin hat (anders als der Beschuldigte bei seinem Verschie- bungsgesuch) der Vorinstanz nach der Vorladung umgehend mitgeteilt, sie sei am vorgesehenen Termin verhindert. Das hat die Privatklägerin mit Hin- weis auf ihren Geburtstag schlüssig begründet. Es ist daher nachvollzieh- bar, dass die Vorinstanz diesem Gesuch um Verschiebung der angeordne- ten Verhandlung stattgegeben hat. Darin ist – auch wenn ein späteres Ge- such des Beschuldigten um Verschiebung einer Verhandlung abgelehnt wurde – keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu erblicken. Der Beschuldigte wusste um das seit dem 26. Januar 2024 vor Vorinstanz hängige Strafverfahren, wobei er mit vorinstanzlicher Verfügung vom 5. März 2024 zur (ersten) Hauptverhandlung per 14. Mai 2024 vorgeladen wurde. Der Beschuldigte hat sich, wie seine Eingaben zeigen, zunächst dafür entschieden, sich selbst zu verteidigen und alsdann erst kurzfristig vor der angeordneten Hauptverhandlung einen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. Vertretungsvollmacht vom 29. April 2024, act. 168). Der Verhinde- rungsgrund des kurzfristig neu mandatierten Rechtsvertreters hat demnach als durch den Beschuldigten selbstverschuldet zu gelten. Das von Rechts- anwalt C._____ am 30. April 2024 eingereichte erste Verschiebungsgesuch ist sodann ungenügend begründet, hat er doch keinen Beleg beigebracht, dass er am 14. Mai 2024 effektiv durch einen anderen Termin verhindert war (vgl. act. 165; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 92 StPO). Das scheint zudem fraglich, nachdem Rechtsanwalt C._____ sich in seinem zweiten Verschiebungsgesuch nicht mehr darauf berufen hatte, sondern bloss noch geltend machte, er könne sich aufgrund der fehlenden Akten nicht auf die -7- Verhandlung vorbereiten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich auf die Verhandlung vom 14. Mai 2024 vorzubereiten. Ihm stand nach Zustellung der Akten noch genügend Zeit (mehrere Arbeitstage: Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Montag, Dienstagmorgen) zur Verfügung, um diesen überschaubaren Fall samt Aktenstudium vorzubereiten und mit seinem Mandanten die Verteidi- gungsstrategie – sofern diese bei der Mandatierung noch nicht festgelegt wurde – zu besprechen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vor- instanz durch die Ablehnung der Verschiebung des Termins das Recht des Beschuldigten auf den Beizug eines Verteidigers nicht verletzt hat. Hinzu kommt, dass auch das Verfahren insgesamt als fair geführt er- scheint. Dem Beschuldigten hätte es nämlich offengestanden, bei der zwei- ten Verhandlung einen Verteidiger beizuziehen. Darauf hat er jedoch ver- zichtet und sich wiederum dafür entschieden, sich selbst zu verteidigen (so auch im Berufungsverfahren: vgl. Berufungsbegründung S. 15). Vor diesem Hintergrund scheint widersprüchlich, wenn der Beschuldigte nun betreffend die erste Verhandlung eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt, auf der anderen Seite jedoch im ganzen restlichen Verfahren auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass das vorinstanzliche Verfahren in Verletzung des Rechts auf Beizug eines Verteidigers nicht fair durchgeführt wurde. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, was der Beschuldigte aus der geltend gemachten Verletzung die- ses Rechts für sich ableiten will. Rechtsfolge einer Verletzung bildet die Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 14. Mai 2024, wobei nicht ersicht- lich ist, dass diesen Aussagen entscheidende Bedeutung zukam (vgl. vorinstanzliches Urteil) bzw. zukommt (vgl. nachfolgende Erwägungen). 4. Weiter rügt der Beschuldigte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Protokol- lierung betreffend die Verhandlung vom 14. Mai 2024: Das Protokoll ver- merke, dass die Verhandlung um 08:25 Uhr unterbrochen worden sei und nicht mehr weiter protokolliert werden würde. Es sei festgehalten worden, dass den Parteien Art. 55a StGB erläutert worden sei und diese damit ein- verstanden gewesen seien, sämtliche Strafverfahren für sechs Monate zu sistieren (Berufungsbegründung S. 3 lit. i). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass der von ihm gerügte Teil des Protokolls ab ca. 08:25 Uhr (vgl. act. 195) Vergleichsgespräche im Rahmen von Art. 55a StGB betraf. Vergleichsgespräche sind nicht Bestandteil der Entscheidfindung und unterliegen deshalb weder der Protokollierungs- pflicht noch dem Öffentlichkeitsprinzip (vgl. dazu auch JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 316 StPO). Die Vorinstanz hat das Ergebnis der Gespräche -8- bzw. den Antrag der Parteien – Verfahrenssistierung von sechs Monaten – im Protokoll zudem korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die ganze Verhandlung wörtlich zu protokollieren (vgl. Art. 78 Abs. 3 StPO e contrario). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Protokoll mangelhaft ist. Der Beschuldigte zeigt dies auch nicht anhand der vorhandenen Tonbandaufnahme (act. 190) mit Blick auf die hiervor aufgezeigten Grundsätze auf. Im Übrigen ist der Beschuldigte diesbezüglich auf das Protokollberichtigungsverfahren gemäss Art. 79 StPO zu verweisen, weshalb auf dieses Vorbringen des Beschuldigten – so oder anders – auch nicht weiter einzugehen ist. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte am 22. Juni 2023 wegen Sachbeschädigung und einer Tätlichkeit schuldig gemacht hat. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz (E. 4.4 S. 8) kam zum Schluss, der Beschuldigte habe zu- gegeben, er habe das Handy der Privatklägerin auf den Boden und ein Buch nach der Privatklägerin geworfen. Es sei vom Sachverhalt gemäss Anklage lit. a und b auszugehen. 5.1.2. Der Beschuldigte bringt vor, seine polizeiliche Aussage könne nicht unein- geschränkt herangezogen werden, da er unter Schock gestanden sei. Er habe später seine Angaben präzisiert und die Befragung sei suggestiv ge- wesen (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 3, S. 7 unten). Ferner beanstandet er, dass seine beiden Söhne und sein Vater zum Vorgefallenen nicht be- fragt worden seien (Berufungsbegründung S. 2 lit. g, S. 5 oben, S. 7 unten). Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht der Beschuldigte insbesondere geltend, das Handy sei bloss versehentlich auf den Teppich- boden geglitten. Es gebe keinen Beweis für einen Schaden oder einen Kau- salzusammenhang zwischen dem Werfen und dem Schaden. Ferner be- streitet der Beschuldigte den Vorsatz. Er habe das Mobiltelefon der Privat- klägerin nicht zerstören wollen. Dies werde auch dadurch belegt, dass er der Privatklägerin umgehend ein neues Gerät gekauft habe. Ferner beruft sich der Beschuldigte auf Notstand und die Wahrnehmung berechtigter In- teressen (Berufungsbegründung S. 4-6). Zum Vorwurf der Tätlichkeit bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin sei vom Buch nicht am Kopf getrof- fen worden. Verletzungen seien nicht dokumentiert. Selbst wenn das Buch die Privatklägerin getroffen hätte, hätte dies nicht die erforderliche Intensi- tät für eine Tätlichkeit gehabt. Er habe die Privatklägerin mit dem Buch auch nicht treffen wollen oder dies billigend in Kauf genommen. Die Beweislo- sigkeit in Bezug auf den Vorsatz müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Berufungsbegründung S. 6-9). -9- 5.2. 5.2.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglosen Beein- trächtigung seiner Sache. Als beeinträchtigt bzw. beschädigt gilt eine Sache unter anderem, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen bzw. ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.1 mit Hinweis). 5.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer ge- gen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit haben. Eine Tätlichkeit liegt nach der Rechtsprechung vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass über- schreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schä- digung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_934_2024 vom 16. April 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5.2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits genü- gend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können nach ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenom- menen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sach- verhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweis- würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel ver- möge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, - 10 - nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 5.3. Die Vorinstanz (E. 4.1 f. S. 6 ff.) hat die Aussagen der Parteien korrekt zusammengefasst, darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat der Beschuldigte bei seiner Einver- nahme vom 25. Juni 2023 (auf die Frage, was am 22. Juni 2023 vorgefallen sei) eingeräumt, dass er im Rahmen eines Streits mit seiner Ehefrau (Pri- vatklägerin) über die Erziehung der Tochter das Handy der Privatklägerin auf den Boden geworfen habe. Er gab an, er habe aus Frust das Handy genommen und auf den Boden geworfen. Er sei wütend gewesen, weil die Privatklägerin nicht gesehen habe, was die Tochter mache. Dann sei die Privatklägerin hochgegangen, um zu packen. Er habe der Privatklägerin gesagt, sie könne mit der Tochter gehen, wenn sie nur die Tochter (D._____) unterstütze und keine Anzeige gegen die Schule mache. Beim Nachttisch habe er ein dickes Buch gesehen und die Privatklägerin aus Frust gefragt, was sie bis jetzt eigentlich gelesen und was sie daraus gelernt habe. Er habe das Buch geworfen (act. 32 f. Ziff. 17). Auf die Frage, ob das Buch die Privatklägerin am Kopf getroffen habe, meinte der Beschuldigte: "Das stimmt" (act. 34 Ziff. 26). Zum Vorhalt, dass das Mobiltelefon jetzt defekt sei und nicht mehr funktioniere, sagte der Beschuldigte nichts (act. 34 Ziff. 23). Diese Aussagen wirken mit ihren Bezügen zu den eigenen Gefühlen und vielen Details, wie der Streit ablief, glaubhaft. Den Erstaussagen kommt erfahrungsgemäss besonderes Gewicht zu. Im Rahmen der Erstbefragung einer Person sind deren Erinnerungen noch frisch und weitgehend unverfälscht. Mit der Zeit büsst eine Aussage als Folge von kognitiven Veränderungsprozessen, suggestiven Einflüssen oder taktischen Überlegungen entscheidend an Zuverlässigkeit ein (vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 84 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen zudem im Wesentlichen mit den ebenfalls glaubhaften Angaben der Privatklägerin überein. Gemäss der Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr Handy auf den Boden geknallt und als sie am Packen gewesen sei, habe er ein Buch vom Nachttisch genommen und es ihr angeworfen. Er habe sie am Kopf getroffen. Er habe gefragt, warum sie den "Seich" lese, wenn sie nichts draus lerne (act. 24 [unten] f.). Die Aus- sagen der Privatklägerin erscheinen insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sie wiederholt auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. So gab sie von sich aus an, ihr Handy habe bereits einen vorbestehenden Schaden gehabt und es habe sich um ein Taschenbuch (ohne Hardcover) gehandelt (act. 25). - 11 - Soweit der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens seine Angaben relati- viert und etwa meint, das Mobiltelefon sei nur aus Versehen auf den Tep- pichboden geglitten oder das Buch habe die Privatklägerin überhaupt nicht am Kopf getroffen, überzeugt dies nicht. Mit Blick auf den vom Beschuldig- ten geschilderten Tatablauf ist weiter glaubhaft, dass das Handy der Privat- klägerin anschliessend (durch das Herumwerfen im Frust) defekt war (vgl. auch act. 249, wonach das Display anschliessend grün gewesen sei). Dass der Beschuldigte umgehend ein neues Mobiltelefon gekauft hat, zeigt, dass auch dieser davon ausging, er habe das Handy der Privatklägerin beschä- digt (vgl. act. 137 ff.). Für das Obergericht ist der angeklagte Sachverhalt gemäss lit. a und b aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt. Daran än- dert auch der angebliche Schockzustand nichts, auf den sich der Beschul- digte beruft. Von einem solchen Ausnahmezustand kann auch keine Rede sein, nachdem die Einvernahme drei Tage nach dem eigentlichen Vorfall stattgefunden hat. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschuldig- ten, ihm seien bei der Einvernahme am 25. Juni 2023 suggestive Fragen gestellt worden. Wie das Einvernahmeprotokoll zeigt, wurde er sachlich be- fragt, was am 22. Juni 2023 vorgefallen sei. Auf die Einvernahme der minderjährigen Kinder der Parteien oder des Vaters des Beschuldigten kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden, ist davon doch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. 5.4. 5.4.1. Indem der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin auf den Boden ge- worfen und dadurch beschädigt hat (das Display war anschliessend grün), hat er den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Wer – wie der Be- schuldigte – im Frust das Handy der Ehefrau in der Wohnung herumwirft, hält die Beschädigung dieses Geräts zumindest für möglich und nimmt in Kauf, dass dieses dabei beschädigt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte der Privatklägerin (wahrscheinlich aus nachträgli- cher Reue) sogleich ein neues Handy gekauft hat. Das ist bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen. 5.4.2. Ein Rechtfertigungsgrund für diese Sachbeschädigung liegt entgegen dem Beschuldigten nicht vor. Eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung ist im Tatzeitpunkt nicht ersichtlich, war die Tochter doch bei einer Freundin (act. 32 Ziff. 17). Ausserdem ergab sich eine solche auch nicht unmittelbar aus dem Verhalten der Privatklägerin, die das Verhalten ihrer Tochter lediglich in Schutz nahm bzw. weniger kritisch beurteilte als der Beschuldigte. Das Werfen des Handys der Privatklägerin durch den Beschuldigten ist bei Un- stimmigkeiten über die Erziehung nicht geeignet, das Kindeswohl zu - 12 - schützen. Dafür gibt es andere Mittel und Wege. Die eigene Ansicht mit Gewalt gegen Sachen oder Personen durchzusetzen, geht nicht an. 5.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Sach- beschädigung schuldig gemacht hat. 5.5. 5.5.1. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin im Streit ein dickes Buch an den Kopf geworfen. Das ist als Tätlichkeit zu qualifizieren, stellt doch das Be- werfen mit Gegenständen mit einem gewissen Gewicht und Stabilität (auch wenn es kein Buch mit einem Hardcover-Einband war) – gleich wie das Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden oder Be- giessen mit Flüssigkeiten – eine physische Einwirkung auf einen Menschen dar, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass über- schreitet (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB). Daran ändert nichts, dass keine Verletzungen dokumentiert sind, ist dies bei einer Tätlichkeit doch gerade nicht nötig. Ein Verletzungsvorwurf bildet auch nicht Gegenstand der Anklage. 5.5.2. Der Beschuldigte hat das Buch aus kurzer Distanz (ca. zwei Meter, act. 34 Ziff. 27) wissentlich und willentlich in Richtung der Privatklägerin geworfen, ohne sicher an ihr vorbeizuzielen. Wer sich so wie der Beschuldigte verhält, hält es zumindest für möglich und nimmt in Kauf, dass er diese Person mit dem geworfenen Gegenstand auch trifft. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 5.5.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeit ist somit ebenfalls zu bestätigen. 6. 6.1. Weiter zu prüfen ist, ob auch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nö- tigung vom 25. Juli 2025 zu bestätigen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5 S. 11 ff.). Der Beschuldigte bringt dagegen unter anderem vor, er habe nicht vorsätz- lich gehandelt. Er habe nicht versucht, gewaltsam einzudringen, sondern er habe vor Ort mit seinem Anwalt, dem Gericht und der Polizei Rückspra- che genommen, um sich über seine Rechte zu vergewissern bzw. um Hilfe zu bitten (Berufungsbegründung S. 10). - 13 - 6.2. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- den. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich ge- nannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nach- teile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Als Nötigung gilt z.B. die Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch orga- nisiertes und mit Megafon unterstütztes "Niederschreien", ebenso die Bil- dung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten, sowie die Blockierung des Hauptein- gangs eines Verwaltungsgebäudes oder die Blockade des Autobahnver- kehrs während eineinhalb Stunden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Der Tatbe- stand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbe- standsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.5 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit sei- nes eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwin- gen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.6 mit Hinweis). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vor- sicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 StGB). - 14 - 6.3. 6.3.1. Gegen den Beschuldigten wurde nach den Ereignissen vom 22. Juni 2023 am 25. Juni 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Wegweisungsverfügung er- lassen (act. 39 f.). Die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 29. Juni 2023 superprovisorisch, dass die eheliche Wohnung der Privatklägerin und den Kindern zugewiesen werde, die Kin- der unter die Obhut der Privatklägerin gestellt würden, dem Beschuldigten (abgesehen von vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Kontakten) ver- boten werde, sich der Privatklägerin und den Kindern auf weniger als 100 Meter zu nähern und ihm verboten werde, sich auf dem ehelichen Grund- stück aufzuhalten (act. 75 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 verfügte die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg: "Die mit Verfügung vom 29. Juni 2023 angeordneten superprovisorischen Mass- nahmen werden per sofort aufgehoben." (act. 78). Über diese Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen wurde der Beschuldigte am 21. Juli 2023 durch seinen Anwalt informiert (act. 82). Der Beschuldigte erkundigte sich daraufhin bei seinem Anwalt, ob er das richtig verstehe, dass er nach Hause gehen dürfe, da die Massnahmen aufgehoben worden seien (act. 83). Der Anwalt des Beschuldigten bestätigte ihm dies gleichentags per Mail (act. 84). Auf die Nachfrage, was ihm empfohlen werde, was er machen soll/darf, wenn ihn seine Frau nicht ins Haus lasse oder das Haus mit den Kindern verlasse (act. 85), antwortete der Anwalt des Beschuldig- ten am 24. Juli 2023, er solle der Ehefrau die Verfügung vom 20. Juli 2023 vorhalten und falls er dennoch nicht ins Haus gelassen werde, solle er ihm dies mitteilen, damit Kontakt mit der Gegenanwältin aufgenommen werden könne (act. 86). Der Beschuldigte schilderte bei seiner Einvernahme vom 21. August 2023, er habe sich vor dem Vorfall vom 25. Juli 2023 bei seinem Anwalt genauer erkundigt und sei dann nach seinem drei- bis vierwöchigen Aufenthalt in V._____ voller Freude direkt vom Flughafen nach T._____ gefahren, um seine Kinder zu sehen (act. 70 Ziff. 14). Er habe so parkiert, wie er es ge- wohnt gewesen sei. Er habe an die andere neue Parkmöglichkeit, die sie zuvor noch nicht zu nutzen begonnen hätten, nicht gedacht. Wenn die Pri- vatklägerin nur ein Wort gesagt hätte, dass sie hätte wegfahren wollen, hätte er sein Auto gleich aus dem Weg gefahren (act. 70 Ziff. 15 f.). Er schätze, sein Fahrzeug ca. 1 ½ Stunden dort parkiert zu haben. Er habe zweimal geklingelt, worauf keine Reaktion erfolgt sei. Wegen des Wetters (Regen und Hagel) habe er im Carport gewartet und seinen Anwalt zweimal angerufen. Dann habe er mit der Regionalpolizei telefoniert und seine Situation geschildert. Dort sei ihm gesagt worden, dass er das Recht habe, wieder zu Hause zu sein. Die Polizei könne aber nichts tun, um ihn ins Haus zu lassen und ihm zu ermöglichen, seine Kinder zu sehen. Ihm sei empfoh- len worden, das mit dem Gericht anzuschauen. Dann habe er beim Gericht Laufenburg angerufen. Dort sei ihm gesagt worden, er dürfe wieder ins - 15 - Haus und die Kinder sehen, aber das Gericht könne das nicht umsetzen. Er müsse einen Antrag stellen. Dann sei er weggefahren (act. 71 Ziff. 17). 6.3.2. Aufgrund der vorliegenden Urkunden und der Aussage des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich, bevor er am 25. Juli 2023 an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, informiert hat, ob er dies darf. Das wurde ihm von seinem Anwalt ausdrücklich bestätigt. Der Beschuldigte wollte somit nichts Unrechtmässiges anstreben. Es ist nachvollziehbar, dass er durch versuchte Gesprächsaufnahmen mit der Privatklägerin auch mit einer ge- wissen Beharrlichkeit probierte, wieder Zugang zur ehelichen Wohnung und den Kindern zu bekommen. Als dies nicht geklappt hat, versuchte der Beschuldigte Hilfe (Anwalt, Polizei, Gericht) zu organisieren und die Situa- tion weiter abzuklären, damit er wieder in sein Haus und die Kinder sehen kann. Dies erklärt auch die Dauer, weshalb sich der Beschuldigte ca. 1 ½ Stunden vor seinem Haus aufgehalten hat. Als der Beschuldigte erkannte, dass sein Unterfangen in dieser Form nicht gelingt, ist er gegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte während dieser Zeit wissentlich und willentlich die Privatklägerin in unrechtmässiger Weise in ihrer Handlungs- freiheit beeinträchtigen wollte. Der Beschuldigte hat glaubhaft ausgesagt, dass er so parkiert habe wie immer. Zu Gunsten des Beschuldigten ist da- von auszugehen, dass er mit seinem Auto weggefahren wäre, wenn die Privatklägerin dies gewollt hätte. Einen solchen Willen hat die Privatkläge- rin jedoch gegenüber dem Beschuldigten zu keiner Zeit kundgetan. Das wäre zumindest per Whatsapp oder dergleichen jedoch ohne Weiteres möglich und der Privatklägerin auch zumutbar gewesen. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 25. Juli 2023 weder mit unerlaubten Mitteln (Klopfen an der eigenen Haustüre, Auf- enthalt auf dem eigenen Grundstück) in ihrer Handlungsfreiheit beeinträch- tigt hat noch einen unerlaubten Zweck (Einlass ins eigene Zuhause) an- strebte. Auch besteht zwischen den vom Beschuldigten gewählten zulässi- gen Mitteln und angestrebten zulässigen Zweck kein Missverhältnis. Viel- mehr ist nachvollziehbar, dass die Kontaktversuchte des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und die anschliessenden weiteren Abklärungen des Be- schuldigten (bei seinem Anwalt, der Polizei und Gericht) eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Ver- halten am 25. Juli 2023 somit nicht der (angeklagten versuchten) Nötigung strafbar gemacht. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 7. 7.1. Die Vorinstanz (E. 6.2 ff. und E. 7 S. 18 ff.) verurteilte den Beschuldigten wegen der Nötigung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Ver- bindungsbusse von Fr. 1'700.00. Für die Tätlichkeit verurteilte die Vor- instanz den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00. - 16 - Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist, ist die Geldstrafe neu zu bemessen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden, werden diese doch vom Beschuldig- ten für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht bean- standet und wurde auch keine Änderung der finanziellen Verhältnisse gel- tend gemacht. 7.2. 7.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 7.2.2. Das Gesetz sieht für die Sachbeschädigung einen Strafrahmen von Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat im Rahmen eines Streits über die Erziehung der Stieftochter das Handy der Privatklägerin auf den Boden geworfen und sich dadurch der Sachbeschädigung strafbar gemacht. Der Schaden belief sich auf rund Fr. 400.00 (act. 13) und war damit noch eher gering. Auch wenn der Beschuldigte im Frust agierte, hätte er doch anders handeln können. Bereits zuvor, als er einen Pantoffel in die Hand nahm und von seiner Mutter darin gehindert wurde, an die Privatklägerin heranzutreten (vgl. act. 33 Ziff. 18, act. 24 Ziff. 16 unten), hätte sich der Beschuldigte de- eskalierend aus der angespannten Situation zurückziehen müssen. Dass der Beschuldigte aus guten Gründen (bspw. Schutz des Kindeswohls) so gehandelt hat, ist zudem nicht ersichtlich. Er hätte die andere Meinung der Privatklägerin über die Erziehung seiner Stieftochter durchaus akzeptieren können oder mit der Privatklägerin zu einem späteren Zeitpunkt ein sachlicheres Gespräch suchen können. Insgesamt ist hier hinsichtlich der Sachbeschädigung gleichwohl noch ein sehr leichtes Tatverschulden auszumachen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen (zuzüglich Verbin- dungsbusse) erscheint dem Tatverschulden angemessen. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu beachten, dass der nicht vorbe- strafte Beschuldigte sich mehr oder weniger umgehend um Wiedergut- machung bemüht und der Privatklägerin ein neues Handy gekauft hat. Der Beschuldigte hat zudem bei seiner ersten Einvernahme den Sachverhalt eingeräumt, auch wenn er diesen im Verlauf des Verfahrens relativiert hat. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor. Nach dem Dargelegten ist die dem Verschulden angemes- sene Strafe aufgrund der insgesamt positiv zu beurteilenden Täterkompo- nente um 15 Tagessätze auf 15 Tagessätze zu reduzieren. - 17 - 7.2.3. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe wird auf die vorinstanzliche Erwägung 6.3 verwiesen. 7.2.4. Die Vorinstanz (E. 7 S. 20) gewährte dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, was das gesetzliche Minimum ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das ist angemessen und dabei hat es auch mit Blick auf das hier anwendbare Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden. 7.2.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik; BGE 146 IV 145 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungs- busse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Busse für die Tätlichkeit – diesbezüglich wird betreffend die Strafzumessung auf das vorinstanzliche Urteil E. 6.4.1 ver- wiesen – von Fr. 200.00 beträgt die Busse insgesamt Fr. 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 170.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwie- sen. Das wurde nicht angefochten, weshalb eine Überprüfung dieses Punkts nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 18 - 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen. Die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeit werden bestätigt. Der Beschuldigte wird jedoch vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und die Strafe wird entsprechend reduziert. Im Umfang der Gutheissung unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin. Es rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang und nachdem die Privatklägerin sich zunächst mit eigenen Anträgen am Verfahren aktiv beteiligt hat, dem Be- schuldigten die Hälfte und der Privatklägerin Fr. 200.00 der obergerichtli- chen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte und die nicht anwaltlich vertre- tene Privatklägerin haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen), zumal sie einen solchen auch nicht geltend gemacht haben. 10. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung (Vorfall vom 25. Juli 2023) freigesprochen und betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung und Tätlichkeit (Vorfall vom 22. Juni 2023) schuldig gesprochen. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – ohne Ausscheidung der Übersetzungskosten für Zeugen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO e contrario) – zur Hälfte aufzuerlegen. Die Privatklägerin hat sich an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zu beteiligen, da es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt handelt (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO). Daher werden die erstinstanzlichen Kosten im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. 10.2. Der im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht anwaltlich vertre- tene Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen), zumal - 19 - er einen solchen bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht gel- tend gemacht hat. Betreffend den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin für das erstin- stanzliche Verfahren wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Dieser Punkt wurde nicht angefochten, weshalb eine Überprüfung dieses nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. Fr. 2'550.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatz- weise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 2'588.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'294.00 und der - 20 - Privatklägerin zu Fr. 200.00 auferlegt. Im Übrigen werden die oberge- richtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'823.20 werden dem Be- schuldigten zu Hälfte, d.h. zu Fr. 1'911.60, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten sel- ber. 5.4. Die Privatklägerin trägt ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten sel- ber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler