und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 160.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 13 - 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, d.h. insgesamt Fr. 2'594.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'720.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […]