135 IV 188 E. 3.4.4; 149 IV 321 E. 1.3.2), erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 160.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 2 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. - 12 -