6.2.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, womit dieser Umstand neutral zu werten ist. Grundsätzlich ebenso neutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte bis zum Schluss keinerlei Einsicht oder Reue zeigte. Im vorliegenden Fall - 11 - ist die vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung und Stellungnahme gewählte Wortwahl jedoch zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen.