6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, d.h. total Fr. 1'040.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 160.00. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs nicht beanstandet. 6.2. Mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen (vorinstanzliches Urteil E. III. 3.2). Hinzuweisen gilt es aber dennoch auf den Umstand, dass die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger als Betreibungsbeamter von einem grundsätzlich fehlenden Respekt des Beschuldigten im Umgang mit Behörden zeugt.