5.2.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit der Äusserung "Habt ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch" sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt (vorinstanzliches Urteil E. II 3.3.2 sowie 3.4), wobei, wie angeklagt, von einer einfachen Begehung auszugehen ist, da die Äusserungen als Einheit zu betrachten sind. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.