5.2.3. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger durch ein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hätte (Provokation, Art. 177 Abs. 2 StGB) oder dass die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden wäre (Retorsion, Art. 177 Abs. 3 StGB). Die fakultativen Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retorsion fallen damit ausser Betracht.