5.2.2. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten klar, dass der Begriff geeignet ist, die Ehre des Privatklägers herabzusetzen. Er wusste ausserdem um die Ehrenrührigkeit dieser Ausdrücke und handelte folglich vorsätzlich. Damit erfüllt der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand.