5.1.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 StGB Vorsatz. Das Wissen des Täters um den Charakter der Äusserung als mindestens möglicherweise ehrrühriges Werturteil und der Wille bzw. die Inkaufnahme, sie gleichwohl jemandem gegenüber zu machen, ist erforderlich. Bei einem Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 177 StGB). 5.1.3. Der Privatkläger stellte am 31. Januar 2024 Strafantrag (UA act. 20) und damit innert der 3-monatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB.