5. 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder durch ein Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzen erfüllt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB).