4.4.3. Nach dem Erwogenen und unter Berücksichtigung, dass die Stimmung zum Tatzeitpunkt angespannt gewesen sein dürfte, der Beschuldigte selber angab, seinen "Unmut kundgetan" und dem Privatkläger "wüescht gseit" zu haben (UA act. 33) und gemäss eigenen Angaben ein Alphatier sei und damit zusammenhängend schnell in Rage gerate (GA act. 21), bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die inkriminierte Äusserung "Habt ihr eigentlich nur Arsch- -9- löcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch" getätigt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.