46) ist in keiner Weise aussagekräftig. Dessen ungeachtet ist es grundsätzlich auch mit einer bewegungseingeschränkten Hand durchaus möglich, eine "Mittelfinger-Geste" zu machen, selbst wenn der mittlere oder andere Finger nicht durchgestreckt werden kann. Ebenso wenig ins Gewicht hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers fallen vorliegend die eingereichten Zeitungsartikel des Beschuldigten (UA act. 47 ff.), zumal der Privatkläger – selbst wenn dies vorliegend eine Rolle spielen sollte – offenbar ohnehin freigesprochen wurde (UA act. 49 resp. Beilage zur Einsprache vom 3. April 2024).