Der Beschuldigte gab zudem an, zu solch einer Person nicht "Arschloch", sondern das Wort "Arschgebiss" zu sagen, was jedenfalls auf seine Bereitschaft schliessen lässt, entsprechende Wörter zu verwenden. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers anführt, dieser habe ihn beschuldigt, ihm den Mittelfinger gezeigt zu haben, was aus medizinischen Gründen gar nicht möglich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist diesbezüglich keine ärztliche Stellungnahme aktenkundig und das Bild der Hand des Beschuldigten (UA act. 46) ist in keiner Weise aussagekräftig.