4.4.2. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, sind diese wenig glaubhaft. So gab er zunächst an, dass zwei Personen bezüglich eines Zahlungsbefehls bei ihm gewesen seien, was unbestrittenermassen nicht zutrifft und vor Vorinstanz durch den Beschuldigten denn auch korrigiert wurde. Ferner gab er an, dass diese zwei Personen wegen des Zahlungsbefehls bei ihm gewesen seien und im Eingangsbereich herumgeschrien hätten.