4.4. 4.4.1. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte gaben an, sich vor dem angeklagten Vorfall nicht persönlich gekannt zu haben (UA act. 23, Frage 7 sowie UA act. 30, Frage 4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger einer ihm unbekannten Person eine Beschimpfung unterstellen sollte. Das Stellen eines Strafantrags und die damit einhergehenden Vorladungen und Einvernahmen führen – was dem Privatkläger, welcher in seiner Funktion als Betreibungsbeamter unterwegs war, sehr wohl bewusst war – zu einem -8-