Der Beschuldigte korrigierte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2024 seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage dahingehend, dass zum fraglichen Zeitpunkt lediglich eine Person, nämlich der Privatkläger, bei ihm gewesen sei (GA act. 20). Im Übrigen bestätigte er seine Aussagen, wonach es laut geworden sei und er auch nicht Arschloch gesagt habe (GA act. 19 [S. 6] sowie 21).