4.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2024 aus, er könne zum Datum des Vorfalls nichts mehr sagen. Es seien zwei Personen bezüglich eines Zahlungsbefehls bei ihm gewesen, welche im Eingangsbereich herumgeschrien hätten. Die erste Person sei eine Frau namens Frau C._____ gewesen, die zweite Person ein Herr, welcher sich gar nicht erst mit Namen vorgestellt habe. Als der Beschuldigte ihn nach seinem Namen gefragt und dieser mit "D._____" geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass er seine arrogante Haltung / Arbeitsweise an das Betreibungsinspektorat nach T._____ weiterleiten werde.