4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Privatkläger zwecks Zustellung eines Zahlungsbefehls am 28. November 2023 zum Wohnort des Beschuldigten begab (GA act. 18 und 19 [S. 6]). Ebenfalls unbestritten -6- ist, dass der Beschuldigte wütend geworden ist und es im Rahmen der Zustellung des Zahlungsbefehls laut geworden ist (GA act. 19 [S. 6]). Strittig und zu überprüfen ist demgegenüber, ob der Beschuldigte dabei die inkriminierte Äusserung ("Habt Ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch") gegenüber dem Privatkläger gemacht hat.