Es ist nicht ersichtlich und insbesondere dem Verhandlungsprotokoll (GA act. 17 ff.) auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Standpunkt nicht ausreichend hätte darlegen können bzw. dabei unterbrochen worden wäre, geschweige denn, dass er bedroht worden wäre. Nach der Urteilsberatung wurde das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet (GA act. 22). Es sind somit keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften (insb. Art. 341 ff., Art. 346 ff. und Art. 348 ff. StPO) oder des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV)