Die Hauptverhandlung vom 11. November 2024 dauerte von 08.40 Uhr bis 09.50 Uhr (GA act. 17). Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO) und hatte – wie in Art. 346 StPO vorgesehen – nach Abschluss des Beweisverfahrens die Gelegenheit, sich im Rahmen seines Parteivortrags nochmals zu den Vorwürfen zu äussern (GA act. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich und insbesondere dem Verhandlungsprotokoll (GA act. 17 ff.) auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Standpunkt nicht ausreichend hätte darlegen können bzw. dabei unterbrochen worden wäre, geschweige denn, dass er bedroht worden wäre.