3. 3.1. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufung und Stellungnahme vom 4. September 2025 bestreitet, dem Privatkläger den Mittelfinger gezeigt zu haben, gilt es festzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht angeklagt und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3.2. Weiter macht der Beschuldigte hinsichtlich der vorinstanzlichen Verhandlung Verfahrensmängel geltend, da diese nicht "vorurteilsfrei" durchgeführt worden sei. Ferner sei ihm gedroht und er sei ständig unterbrochen worden. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten: