2.3. Der Beschuldigte führt mit Berufung im Wesentlichen und soweit für das vorliegende Verfahren relevant aus, er habe den Privatkläger nicht unflätig mit irgendwelchen Körperteilen beschimpft. Die Aussagen des Privatklägers seien nicht glaubhaft. Schliesslich sei er im Rahmen der vorinstanzli- -5- chen Verhandlung immer wieder unterbrochen worden, ihm sei gedroht worden und die Verhandlung sei nicht "vorurteilsfrei" gewesen.