2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der negativ behaftete Ausdruck "Arschloch" sei als Formalinjurie offensichtlich geeignet gewesen, den Privatkläger in seiner Ehre anzugreifen. Weiter bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Wissen um den ehrenrührigen Charakter, den die Bezeichnung "Arschloch" nach allgemeinem Sprachgebrauch habe, den Privatkläger bewusst und gewollt beschimpft habe. Entsprechend erachtete die Vorinstanz den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB als erfüllt.