1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger bei der Übergabe eines Zahlungsbefehls am 28. November 2023 am Wohnort des Beschuldigten mit den Äusserungen "Habt Ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch" beschimpft zu haben.