3.4. Mit Verfügung vom 6. August 2025 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 18. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. 3.6. Mit Eingabe vom 4. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: