a) der Gerichtsgebühr Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 800.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 18.00 d) den Spesen Fr. 120.00 Total Fr. 1'738.00 4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'720.00 auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."