1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 20. März 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.00. 1.2. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Der Beschuldigte hat jemanden in anderer Weise durch Wort in seiner Ehre angegriffen.