2.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2022 für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtstrafe. - 15 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'699.40 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen und obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […]