2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 290.00, d.h. Fr. 33'350.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.