6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfahren Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (begangen am 18. Juni 2024 [in Rechtskraft erwachsen] und 11. November 2023), - des Mitführens von zwei nicht gesicherten Kindern bis zu 12 Jahren gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV [in Rechtskraft erwachsen].