Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten weitgehend als unbegründet. Er erwirkt lediglich, dass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine um 5 Tagessätze tiefere Geldstrafe ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 auf 2 Tage reduziert wird. Dies ist jedoch mit Blick auf die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Berechtigung und der Bestätigung des unbedingten Strafvollzugs sowie des Widerrufs von untergeordneter Bedeutung. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.