Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich deshalb, die neu auszufällende Geldstrafe von 110 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen angemessen auf 115 Tagessätze zu erhöhen. - 13 - 3.7. Betreffend die Busse für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV) wird mit der Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.00 ausgesprochen. Dies ist angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, und da sogleich zwei Kinder nicht korrekt gesichert waren, angemessen.