Da es sich um gleichartige und vollziehbare Geldstrafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen Nichtabgabe von gültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern steht in keinem Zusammenhang zu den Fahrten ohne Berechtigung (begangen am 11. November 2023 und 18. Juni 2024). Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen.